AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AAllgemeine Bedingungen
1. Geltung unserer AGB
Unsere Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Mietbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht widersprechen und wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestimmungen unseres Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringen. Nur durch unser ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil. Die Beachtung und Geltung zwingender gesetzlicher Vorschriften (Bsp.: Produkthaftungsgesetz) wird durch die nachfolgenden Bedingungen nicht berührt. Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für sämtliche mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit sie mit einem Unternehmer i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeschlossen wurden. Bei Kaufverträgen gelten zusätzlich die unter B abgedruckten Verkaufsbedingungen, bei Mietverträgen zusätzlich die unter C abgedruckten Mietbedingungen, bei Werkverträgen über die Planung und Ausführung von Schalungs- und Gerüstarbeiten zusätzlich die unter D abgedruckten Bedingungen für Schalungs- und Gerüstarbeiten.
2. Vertragsabschluss und Vertragsumfang
Unsere Angebote sind solange unverbindlich, bis sie von uns schriftlich für verbindlich erklärt werden.
3. Schutzrechte/Geheimhaltung
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es seitens Hünnebeck einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Fristen und Termine
Der Beginn der von Hünnebeck angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferzeit beginnt mit unserer Auftragsbestätigung, sofern alle Vertragsvoraussetzungen klargestellt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Fälle höherer Gewalt und sonstige Behinderungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z. B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen etc. verlängern die Fristen und verschieben Termine entsprechend ihren Auswirkungen.
Kommen wir aus anderen Gründen mit der Vertragserfüllung in Verzug, so beschränkt sich der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5 % des Gesamtvertragspreises. Gesamtvertragspreis ist bei Miete der Mietpreis für 3 Monate.
5. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen MwSt. und beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Kostenfaktoren. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
6. Zahlungsmittel und -bedingungen, Zurückhaltung, Aufrechnung
Kundenwechsel und -schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen. Diskont, Wechselsteuer und sonstige Bankspesen trägt der Besteller. Bei Wechseln und Schecks wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung übernommen. Inkassospesen und Protestkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
7. Vorzeitige Fälligkeit
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
8. Folgen des Zahlungsverzugs
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Wir behalten uns zudem vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9. Verjährung
Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren Ansprüche des Bestellers, die ihm gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Ablieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung. Die Vorschriften des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
10. Urheber- und Nutzungsrecht
Alle Rechte an überlassenen Unterlagen bleiben vorbehalten. Eine Nutzung im Rahmen des Auftragsumfanges ist zulässig. Weitergehende Nutzungen, insbesondere zur Einholung von Angeboten Dritter, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Allgemeines
Für alle beiderseitigen Ansprüche, die sich nach einer Erstbestellung ergeben, wird ein Kontokorrent vereinbart.
Verträge sowie diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinn und Zweck der Verträge entsprechende gültige Handhabung.
Etwaige Druckfehler in Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten uns nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkundenprozess – ist für beide Vertragspartner und auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Ratingen. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht. Internationales Kaufrecht, insbesondere das CISG, ist ausgeschlossen.
Die Daten über den Besteller werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Datenschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland gespeichert.
B
Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen, insbesondere aus Kauf, Miete, Montage, Fracht, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung.
Der Besteller ist nicht berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen, es sei denn, wir haben hierzu unsere ausdrückliche Zustimmung in schriftlicher Form erteilt. Von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
Der Besteller ist ausnahmsweise berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt Hünnebeck jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen den Dritten ab.
Die Abtretung wird hiermit angenommen.
Wird unsere Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Abtretung bekannt zu geben. Im Verhältnis zum Zweiterwerber gilt der Besteller ungeachtet des Vorgesagten zur Veräußerung ermächtigt, wenn unsere Forderung aus dem Verkauf der weiterveräußerten Ware befriedigt worden ist.
Für den Fall, dass unser Material mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, bleiben wir Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den unsere Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
Der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten wird wie folgt ermittelt: Maßgeblich ist der Nettoeinkaufspreis abzüglich Frachtkosten. Von diesem Wert wird ein Abschlag i. H. v. 30 % pro Jahr ab Einkauf anteilig für jedes angefangene Jahr, fallend vom jeweils vorausgegangenen Wert, vorgenommen.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder bei sonst vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird.
2. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung
Sollten wir bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten oder wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Bestellers vom Vertrag zurücktreten oder aus sonstigen Gründen aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Erzeugnisse zurücknehmen, hat der Besteller für die Zeit seines Besitzes den Wert der Überlassung zu vergüten, der sich nach unseren Mietsätzen bemisst. Die Vergütung darf den Kaufpreis nicht übersteigen. Außerdem ist für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten.
3. Gefahrübergang und Versand
Die Gefahr an dem Liefergegenstand geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. an den Besteller selbst auf den Besteller über. Versandart und Verpackung können von uns bestimmt werden. Versandkosten, Fracht, Verpackung, Verzollung und Entladung sowie Kosten für Wartezeiten von mehr als 2 Stunden bei der Entladung trägt der Besteller.
4. Entgegennahme, Erfüllung und Abnahme
Die Leistung ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Teilleistungen sind zulässig. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme hat der Besteller grundsätzlich den Leistungsgegenstand in unserem Werk bzw. in einem unserer Lager abzunehmen. Auf Verlangen ist über die Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Fordert Hünnebeck den Besteller zur Abnahme binnen einer bestimmten Frist auf und erklärt der Besteller die Abnahme nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Besteller innerhalb der gesetzten angemessenen Frist keine ausdrückliche Erklärung abgibt, dass er die Abnahme verweigert, und Hünnebeck den Besteller bei Fristbeginn darauf hinweist, dass die Nichtabnahme bzw. das Schweigen innerhalb der gesetzten angemessenen Frist als Abnahmefiktion gilt.
5. Gewährleistung
Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Hünnebeck nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Haftungsbegrenzung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Körperschäden. Wesentliche Vertragspflichten liegen vor, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf eine Pflicht bezieht, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Bei Fremderzeugnissen und Fremdleistungen erfolgt im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen bzw. Sondervermögen unsere Gewährleistung primär durch Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche an den Besteller.
Der Aufbau unserer Produkte darf ausschließlich unter Berücksichtigung und Beachtung unserer jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitungen erfolgen. Ein Einsatz unserer Produkte unter Verwendung von Teilen anderer Hersteller ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
C
Mietbedingungen
Die Bedingungen der Ziffern 1 bis 14 gelten für die Vermietung von Schalungen, Schalungselementen, Gerüsten, Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen.
Die Bedingungen unter Ziffer 15 gelten für Nebenleistungen (technische Bearbeitung, Ingenieurleistungen, Montage und andere Werk- oder Dienstleistungen).
1. Mietvertrag, Beschaffenheit der Mietschalung
Ein Mietvertrag, der über ein vom Vermieter aufzustellendes Schalungsleistungsverzeichnis zustande kommt, soll den Mietzeitraum und die Vorhaltemenge an Mietmaterial für den Mietzeitraum verbindlich ausweisen. Der Mietvertrag muss folgende Angaben enthalten: Maße der zu schalenden Fläche, Zeit, in der die zu schalende Fläche fertigzustellen ist, und die Taktplanung, sofern diese vom Mieter vorgegeben wird. Diese Angaben sollen insbesondere durch Übergabe der Ausführungspläne, Ablaufpläne und Terminpläne (Bauzeitenplan) seitens des Mieters vor Vertragsschluss gestellt werden.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der Sollbeschaffenheit des Mietmaterials die Richtlinien und Qualitätskriterien Mietschalungen des Güteschutzverbandes Betonschalungen e. V. in der Fassung von April 2003. Diese Richtlinien können abgerufen werden unter gsv-betonschalungen.de. Auf Verlangen des Mieters werden ihm diese Richtlinien vom Vermieter kostenlos zugesandt.
2. Mietdauer
Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte das Lager von Hünnebeck verlassen, und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem von uns vorgegebenen Mietlager.
Bei vormontiertem Gerät beginnt die Mietzeit mit Beginn der im Mietvertrag zu vereinbarenden Montagezeit, soweit diese angemessen ist.
3. Mietberechnung, Nebenkosten, Zahlung
Für die Dauer der Miete hat der Mieter die Miete nach unseren Mietsätzen monatlich zu entrichten. Die Miete wird jeweils zum Monatsende rückwirkend berechnet. Wetter- und ferienbedingte Mietkürzungen sind ausgeschlossen. Mietrechnungen und Nebenleistungen i. S. d. Ziff. 15 sind nicht skontierbar. Erteilt der Mieter eine Einzugsermächtigung für das Bankabbuchungsverfahren, so kann der Vermieter 2 % Skonto gewähren. Grundkosten (Kosten für auftragsbezogene Sortierung, Bündelung und Bereitstellung von Geräten) sowie Kosten des Hin- und Rücktransportes hat der Mieter zu tragen. Miete und Nebenkosten sind 10 Tage nach Datum des Rechnungszuganges ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Zustand des Mietmaterials/Anlieferung und Lieferfristen
Die Mietgegenstände werden in funktionsfähigem Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen geliefert. Bei den Mietgeräten handelt es sich grundsätzlich um gebrauchtes Material. Ein Anspruch auf Neugeräte besteht nicht. Die Mietgegenstände sind vom Mieter entgegenzunehmen, es sei denn, sie weisen wesentliche Mängel auf.
Der Mieter hat nach Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und dem Vermieter, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Mieters genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Mieters voraus
5. Besondere Pflichten des Mieters/Rücklieferung der Schalung
Regelungen in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen des Schalungsherstellers sowie die entsprechenden Gesetze über die Arbeitssicherheit in der jeweils gültigen Fassung, wie insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften, sind vom Mieter zu beachten. Die Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind unter www.huennebeck.de abrufbar. Auf Verlangen des Mieters werden ihm diese Anleitungen vom Vermieter zugesandt. Der Mieter ist verpflichtet, Anmeldungen und Genehmigungen für den konkreten Einsatz der Mietgegenstände vor Ort selbst zu besorgen. Der Mieter hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile auszusondern.
Der Mieter hat das Mietmaterial sorgfältig gegen Diebstahl zu schützen. Im Falle des Diebstahles ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich bei uns und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der polizeilichen Anzeige unverzüglich zu übersenden.
Das Einsatzrisiko der Mietschalung trägt der Mieter. Die gesetzliche Haftung für Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
Rücklieferungen der Mietgegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters.
Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgeräte vollzählig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wieder einsatzfähigem Zustand, demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und/oder zur Entladung mit Stapler geeignet wieder zurückzugeben.
Unbrauchbare oder verloren gegangene Mietgegenstände sind vom Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Als unbrauchbar gelten Mietgeräte, die mit angemessenem Aufwand nicht mehr repariert werden können. Unter den Voraussetzungen des Vorgesagten hat der Mieter auch die Kosten für die Entsorgung von Schrottteilen bzw. abgeschnittenen Trägern zu tragen.
Der Mieter hat die Mietgegenstände an das vereinbarte Lager zurückzubringen, wenn nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss etwas anderes vereinbart ist. Für die Rücklieferung gilt Ziffer 9 sinngemäß.
Die vollständige Rückgabe der Mietgegenstände hat der Mieter zu beweisen. Für abhandengekommene oder nicht mehr reparierbare Teile leistet der Mieter Ersatz in Höhe der Listenpreise für den Kauf unserer Produkte.
Kommt der Mieter den zuvor genannten Verpflichtungen nicht nach, so leistet er für die Zeit, in der die Mietgegenstände nicht zur anderweitigen Weitervermietung zur Verfügung stehen, eine Nutzungsentschädigung in Höhe unserer allgemeinen Mietsätze.
Der Mieter ist zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichtet, die dadurch entstehen, dass das zurückzuliefernde Material bei der Rückgabe nicht durch den Einsatz von Gabelstaplern abgeladen werden kann. Der Mieter verpflichtet sich, die Rückgabe des Mietmaterials mindestens 3 Arbeitstage vor Rücklieferung zu avisieren.
6. Reinigung/Reparatur von Mietgeräten
Erfolgt die Reinigung vor der Rücklieferung der Mietschalung durch den Mieter, so ist sie in einer Güte durchzuführen, die den Richtlinien des Güteschutzverbandes Betonschalungen e. V. in der Fassung von April 2003 entspricht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Mietgeräte, die nicht nach dem Standard der Richtlinien und Qualitätskriterien Mietschalungen des Güteschutzverbandes Betonschalungen e. V. in der Fassung von April 2003 (vgl. Ziff. 1 der Mietbedingungen) gereinigt zurückgegeben werden, werden im Reinigungsbetrieb auf Kosten des Mieters gereinigt.
Der Mieter erhält vor Beginn dieser Arbeiten eine schriftliche Benachrichtigung über deren Umfang und Kosten. Der Mieter hat 5 Arbeitstage nach dieser Benachrichtigung Zeit, sich über den Reinigungsaufwand vor Ort zu informieren. Danach wird automatisch die Reinigung nach den bei uns geltenden Reinigungsstandards durchgeführt. Für die Berechnung der Kosten werden die jeweils gültigen Listenpreise für die Reinigung zugrunde gelegt.
Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist im Mietpreis berücksichtigt. Ausgenommen sind Schäden an der Schalung, die auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen sind. Beschädigungen sind dabei insbesondere Durchbrüche, Einschnitte oder Bohrungen in der Schalhaut von Rahmen- und Elementschalungen. Die Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt. Die insoweit durch Reparatur und Reinigung entstandenen Kosten trägt der Mieter, es sei denn, er hat die Schäden nicht zu vertreten. Wegen der entsprechenden Sach- und Fachkompetenz sind Reparaturen nur vom Vermieter durchzuführen.
7. Prüfungsrecht
Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände zu überprüfen. Deshalb ist uns der jeweilige Einsatzort bekannt zu geben.
Bei Rückgabe der Mietsache behalten wir uns eine Prüfung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit vor, die betriebsbedingt bis zu 8 Arbeitstage nach Rückgabe erfolgen kann. Die Annahme der Ware stellt keine Anerkennung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit dar.
8. Weitervermietung, Inanspruchnahme durch Dritte
Mietschalungen und sonstige Mietgeräte dürfen an Dritte weder weitervermietet noch weiterverliehen werden; noch ist in sonstiger Weise die Verfügung zugunsten Dritter oder zum Nachteil von Hünnebeck erlaubt, es sei denn, Hünnebeck hat hierzu eine Genehmigung erteilt. Die Nutzung der Schalung durch einen Subunternehmer des Mieters bedarf keiner Genehmigung i. S. d. vorstehenden Satzes. Durch Verfügung über unsere Mietgeräte entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Von jeder Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
Die kundenseitige Umlagerung vermieteten Materials auf eine andere als der im Mietvertrag benannten Baustelle bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Hünnebeck.
9. Gefahrübergang
Die Gefahr an der Mietschalung geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. an den Mieter selbst auf den Mieter über. Wird der Transport durch den Vermieter durchgeführt, haftet dieser für die ordnungsgemäße und sorgfältige Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
Versandart und Verpackung, wie z. B. Gitterboxen, Stapelpaletten, Transportbehälter etc., können vom Vermieter – unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters – bestimmt werden. Versandkosten, Frachtkosten, Verpackungskosten und Entladungskosten trägt der Mieter. Weiterhin trägt der Mieter die Kosten für Wartezeiten bei der Be- und Entladung auf der Baustelle, soweit diese zwei Stunden überschreiten, es sei denn, er hat die Wartezeiten nicht zu vertreten.
10. Überwachungspflicht
Der Mieter hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile auszusondern. Wir leisten hierfür kostenlos Ersatz, sofern der Mieter nachweist, dass keine von ihm zu vertretende Fehlbehandlung sowie Gewalteinwirkung oder ein sonstiges Fehlverhalten ursächlich ist.
11. Haftung
Der Vermieter haftet im Rahmen der folgenden Bestimmungen für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet der Vermieter nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Körperschäden.
Weiterhin gelten diese Beschränkungen nicht für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Ein Einsatz der Produkte von Hünnebeck unter Verwendung von eigenen Teilen des Mieters oder Teilen anderer Hersteller erfolgt allein auf Gefahr des Mieters. Eine diesbezügliche Haftung von Hünnebeck ist ausgeschlossen. Weiterhin wird keine Haftung für einen eventuellen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan des Mieters, insbesondere hinsichtlich Montageanweisungen, Gefährdungsanalysen und sonstigen sicherheitsrelevanten Daten, übernommen.
Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
12. Belastungswerte
Die Belastungswerte nach den von uns herausgegebenen Tabellen und Anweisungen für unsere Mietgegenstände sind strikt einzuhalten.
13. Werbung/Beschilderung
Der Vermieter ist berechtigt, an den vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für seine Firma und seine Erzeugnisse anzubringen.
Die Anbringung von Werbung für den Mieter oder für Dritte, insbesondere den Bauherrn, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens des Vermieters, soweit hierzu ein Substanzeingriff in die Mietgegenstände erforderlich ist.
Die Kosten für die Anbringung von Werbung für den Mieter oder Dritte trägt der Mieter.
14. Vorzeitige Kündigung, Schadensersatz
Bei Verletzung der vom Mieter mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen sind wir berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen und anstelle der Restmiete Schadensersatz zu verlangen. Im Falle der Kündigung widersprechen wir schon jetzt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 545 BGB.
15. Nebenleistungen
15.1
Der Mieter kann beim Vermieter zusätzliche Leistungen bestellen. Hierzu gehören z. B.: Ingenieurleistungen in Form von statischen Berechnungen oder Schalungseinsatzplanung; Transport- und Logistikleistungen; Reparaturen aus Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Schalungsmaterials entstanden sind, und Reinigung bei Rücklieferung des Schalungsmaterials. Die Kosten für die Nebenleistungen sind vom Mieter zu tragen.
15.2 Montagepläne
a) Soll die Vormontage durchgeführt werden, so erhält der Mieter – in angemessener Frist unter Wahrung der Interessen von Besteller und Hünnebeck – vor Beginn einer Vormontage die Montagepläne.
b) Hünnebecks Montagepläne haben den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
c) Der Besteller hat diese Montagepläne in angemessener Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Er hat diese Pläne unverzüglich nach Prüfung gegengezeichnet als Freigabe an Hünnebeck zurückzusenden.
d) Der Besteller hat Hünnebeck unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Montagepläne nach seiner Vorstellung geändert werden sollen. Unterbleibt die Benachrichtigung, gelten die Pläne als genehmigt, es sei denn, die Pläne sind nicht genehmigungsfähig.
15.3 Abnahme
a) Nach Beendigung der Montagearbeiten und nach Fertigstellungsanzeige durch Hünnebeck findet unverzüglich eine Abnahme statt. Die Abnahme erfolgt am Ort der Montage.
b) Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen und vom Besteller und von Hünnebeck zu unterzeichnen.
c) Nimmt der Besteller den vereinbarten Abnahmetermin nicht wahr, so gilt die Montageleistung als abgenommen, soweit diese mangelfrei ist. Unwesentliche Mängel bleiben außer Betracht.
15.4 Montage- und Demontagearbeiten
a) Die Kosten für Montage- und Demontagearbeiten trägt der Besteller.
b) Etwa anfallende Transportkosten oder Kosten für Maschineneinsätze (Kräne etc.) trägt der Besteller. Weiterhin trägt der Besteller die Reisekosten von Hünnebeck, soweit diese angemessen sind.
15.5 Haftung
a) Hünnebeck haftet im Rahmen der folgenden Bestimmungen für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
b) Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus Pflichtverletzungen gemäß § 280 BGB und unerlaubter Handlung, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Hünnebeck verursacht wurde oder soweit Hünnebeck nicht wegen der Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten haftet. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Körperschäden und bei Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
c) Die Haftung ist der Höhe nach auf den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, Hünnebeck fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Leib und Gesundheit.
15.6 Mehraufwendungen
a) Bei Unterbrechung der Montagearbeiten infolge baulicher Gegebenheiten, der Organisation der Baustelle oder auf sonstige Veranlassung des Bestellers trägt der Besteller die erforderlichen Mehraufwendungen.
b) Entsprechendes gilt für Mehraufwendungen über den erteilten Auftrag hinaus, insbesondere für abgeänderte Montage- und Dienstleistungen sowie für sonstige nicht vorhersehbare Erschwerungen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen.
c) Unwesentliche Mehraufwendungen bleiben außer Betracht.
15.7 Ingenieur- und Statikleistungen
Bei Ingenieurleistungen im Anwendungsbereich der HOAI, insbesondere § 67 HOAI, werden die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht unter- bzw. überschritten. Die Kosten für die statische Berechnung und Planungsleistungen trägt der Besteller.
D
Bedingungen für Schalungs- und Gerüstarbeiten
1. Preise
1.1
Der Werklohn ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Ohne ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarung ist der Besteller nicht zum Abzug von Skonto oder sonstigen Nachlässen berechtigt.
1.2
Hünnebeck ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, und zwar i. H. v. 15 % des Gesamtauftragswertes einschließlich eventueller Nachträge nach Abschluss der technischen Bearbeitung des Auftrages und i. H. v. weiteren 60 % nach der Montage. Der Restbetrag wird mit der Demontage fällig.
1.3
Hünnebeck kann die Stellung einer selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft i. H. d. gesamten noch offenstehenden Werklohnes verlangen, sofern er erst nach Abschluss des Vertrages erkennt, dass die Leistungsfähigkeit des Bestellers i. S. d. § 321 BGB gefährdet ist und er sich diese Erkenntnis bei Vertragsabschluss nicht in zumutbarer Weise beschaffen konnte. Die Rechte Hünnebecks aus § 648a BGB bleiben unberührt.
2. Bindung an Angebote
Für das Angebot Hünnebecks sind ausschließlich die als Papierpause überlassenen Unterlagen des Bestellers maßgeblich.
3. Mitwirkungspflichten des Bestellers
3.1
Die nachfolgend normierten Pflichten stellen Mitwirkungspflichten i. S. d. §§ 642, 643 BGB dar und deren Verletzung berechtigt Hünnebeck zu den dort normierten gesetzlichen Ansprüchen. Ist ein Mangel der durch Hünnebeck zu erbringenden Werkleistungen auf die mangelhafte Mitwirkungsleistung des Bestellers zurückzuführen, so bestimmen sich die Rechte Hünnebecks gem. § 645 BGB.
3.2
Der Besteller hat Hünnebeck für die Vormontage und Zwischenlagerung des Materials, Schalung und Gerüst, einen ausreichend großen, ebenen und befestigten Platz zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dieser Platz muss so gelegen sein, dass die An- und Abfahrt inkl. Wendemöglichkeit mit handelsüblichen Fernlastzügen bzw. Telesattelzügen sichergestellt ist. Auf diesem Lagerplatz ist durch den Besteller unentgeltlich ein zur Entladung der Materialien, Schalungen und Gerüste geeignetes Hebegerät einschließlich Bedienpersonal zur Verfügung zu stellen.
3.3
Der Besteller stellt Hünnebeck auf eigene Kosten geeignete Hebezeuge einschließlich Bedienpersonal und Anschlagmittel im gesamten Arbeitsbereich und einschließlich der Zwischentransporte im gesamten Zeitraum von der Anlieferung des Materials bis zum Abschluss von dessen Demontage unentgeltlich zur Verfügung. Bei Arbeiten im Bahnbereich wird der Besteller einen Zweiwegebagger beistellen. Diese Hebezeuge stehen Hünnebeck 24 Stunden täglich unentgeltlich zur Verfügung.
3.4
Der Besteller stellt Sanitäreinrichtungen und Tagesunterkünfte für die gemäß Vertrag von Hünnebeck vorzuhaltende Anzahl an Arbeitskräften in der Nähe der Montagestelle kostenlos zur Verfügung. Erhöht sich die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte infolge von Nachträgen, sind die Kapazitäten durch den Besteller entsprechend aufzustocken.
3.5
Soweit Leistungen von Hünnebeck nicht ausdrücklich im Angebot genannt sind, werden diese bauseits erbracht. Insbesondere schuldet der Besteller alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen im Hinblick auf die Schalungs- und/oder Gerüstarbeiten Hünnebecks.
4. Leistungsumfang
4.1
Der Lieferumfang umfasst nicht die Stellung einer prüffähigen statischen Berechnung. Diese muss in jedem Falle gesondert schriftlich vom Besteller beauftragt werden.
4.2
Hünnebeck ist berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abweichendes Schalungs-, Gerüst- oder Gerüstträgermaterial einzuplanen und/oder einzusetzen, sofern das vertraglich vereinbarte Material von Hünnebeck nicht mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann und das Ersatzmaterial in technischer, funktioneller und statischer Hinsicht dem vertraglich vereinbarten Material gleichwertig ist.
4.3
Hünnebeck ist zur Überprüfung der Vorleistungen des Bestellers nur insoweit verpflichtet, als nach den regelmäßigen Umständen bei ihm gegenüber dem Besteller überschießendes Spezialwissen erwartet werden kann. Bedenkenmitteilung gegen die Art der Vorleistung und/oder Planungsleistungen können durch Hünnebeck auch mündlich geäußert werden. Tauglicher Empfänger einer solchen Bedenkenmitteilung ist jede Person, die seitens des Bestellers auf der Baustelle mit Bauleitungsfunktionen beauftragt ist.
4.4
Hünnebeck ist berechtigt, Teilleistungen an Nachunternehmer zu vergeben.
5. Lieferzeit
5.1
Hünnebeck ist erst dann verpflichtet, mit der technischen Bearbeitung der Schalungs- und Gerüstkonstruktion (Stellung der statischen Berechnungen der Konstruktionspläne) zu beginnen, wenn der Besteller zuvor sämtliche erforderlichen Bauwerks- und Absteckpläne als Kopie/Pause und dxf-Datei geliefert sowie die von ihm zu erbringenden Maßnahmen zur Abstimmung des kompletten Schalungskonzeptes erbracht hat. Der Besteller ist verpflichtet, vor der Ausführung alle Planunterlagen unverzüglich schriftlich freizugeben. Die Freigabe des Bestellers wird nicht durch eine Freigabe von dessen Besteller ersetzt.
5.2
Verschiebt sich der im Vertrag bestimmte Montagetermin aufgrund von Umständen, die nicht durch Hünnebeck zu vertreten sind, so ist Hünnebeck berechtigt, von dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Montagebeginn als pauschalierten Schadensersatz einen Betrag i. H. v. 90 % der im Vertrag vereinbarten Tagesmiete abzurechnen. Der Besteller kann den Nachweis führen, dass Hünnebeck tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist, mit der Folge der entsprechenden Reduzierung des Schadensersatzanspruches von Hünnebeck.
5.3
Tage, an denen die niedrigste Tagestemperatur unter 0 °C liegt, gelten als Schlechtwettertage. An diesen Tagen ist Hünnebeck nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin verschiebt sich um die Anzahl dieser Schlechtwettertage.
5.4
Hünnebeck benötigt zur Vornahme von Montage- und/oder Demontagearbeiten im Bereich Schalung und/oder Gerüste eine 14-tägige Vorlauffrist. Hünnebeck ist zur Aufnahme von Arbeiten erst 14 Kalendertage nach dem Zeitpunkt verpflichtet, an dem der Besteller die Planung für die Schalungs- und/oder Gerüstarbeiten ausdrücklich zur Ausführung freigegeben hat.
6. Mängelhaftung, Verjährung
6.1
Soweit ein Mangel an einer Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Weisung zur Erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Hünnebeck verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
6.2
Für Mängel leistet Hünnebeck Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach seiner Wahl.
6.3
Sofern Hünnebeck die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und/oder die Nacherfüllung oder die Neuherstellung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt und/oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung des § 7 dieser AGB statt der Leistung verlangen. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
6.4
Hat Hünnebeck die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten, ist ein Rücktritt des Bestellers ausgeschlossen.
6.5
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Annahme. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn Hünnebeck grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle eines zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschadens seitens Hünnebeck oder bei Verlust des Lebens. Eine Haftung Hünnebecks nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Garantien müssen ausdrücklich und durch das Wort „Garantie“ erteilt werden.
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses bleibt unberührt.
7. Haftung
7.1
Soweit die Schadensersatzhaftung Hünnebecks gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.2
Hünnebeck haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern Hünnebeck keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.3
Hünnebeck haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.4
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.5
Sofern nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in dieser Vorschrift vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche und für Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
8. Gegenrechte
8.1
Aufrechnungsrechte kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Hünnebeck anerkannt sind.
8.2
Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.3
Der Besteller ist zur Abtretung der aus dem Vertragsverhältnis mit Hünnebeck resultierenden Ansprüche nur mit ausdrücklicher Zustimmung Hünnebecks berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
01.10.2006/II